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Das schweizerische Bundesgesetz regelt durch das Waffengesetz den Erwerb und den Besitz von Lang und Kurzwaffen und der dazugehörigen Munition und Zubehör.
Was die Aufbewahrung von Waffen angeht, hat der Gesetzgeber den Artikel 26 entwickelt, das die sichere Lagerung der Waffen und des Zubehörs empfiehlt. Laut Art. 26 müssen “Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitonsbestandteile” sind so aufzubewahren, dass kein Zugriff von Dritten - die keine Berechtigung haben - möglich ist (vgl. Art. 26, Waffengesetz).
Obwohl es im Gesetz keine bestimmten Vorschriften über die Lagerung der Waffen vorgesehen sind, weist die Zuger Polizei darauf hin, die Waffen an einen sicheren Ort aufzubewahren. Darüber hinaus wird auch empfohlen, die Waffen und die Munition getrennt zu bewahren. Bei Seriefeuerwaffen sollte sogar die Munition in einem Platz getrennt gelagert werden, der mit einem Verschluss gesichert werden kann.
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